Gutachten über die Gehölzwert Ermittlung
Baumwert und Baumschadenberechnung nach der vom BGH anerkannten „Methode Koch“
Bei Grundstücksverkäufen und Enteignungen
Bei Schäden (Sturmschäden, Anfahrschäden, Wurzelschäden, unsachgemäßem Kronenschnitt, etc.)
Baumwertberechnung nach der ‚Methode Koch‘
Die Wertermittlung von Gehölzen erfolgt nach dem Sachwertverfahren der Grundstückswertermittlung, der “Methode Koch”. Die Methode Koch wurde vom Bundesgerichtshof (BGH), in dem bekannten “Kastanienbaumurteil” vom 13.5.1975, in allen Einzelheiten anerkannt. Dem ist die Rechtsprechung bis heute gefolgt, insbesondere mit drei wichtigen BGH-Urteilen aus den Jahren 1999 (V ZR 77/99), 2006 (V ZR 46/05) und einem ganz aktuellen Fall zur Teilschadenberechnung vom 25.01.2013 (V ZR 222/12).
» BGH- Urteile zum Gehölzwert
Ermittlung der Funktion des Gehölzes
Bei der Wertermittlung kommt es in erster Linie darauf an, welche Funktion das Gehölz für das Grundstück hat. Da die Kosten einer Naturalrestitution (Ersatz in gleicher Größe) oft unverhältnismäßig hoch sind, werden die Kosten zugrunde gelegt, die bei einer üblichen und angemessenen Größe entstehen. In diesem Fall ist allerdings die Herstellungszeit, die das gewählte Gehölz bis zu seiner Funktionserfüllung benötigt, in die Wertermittlung mit einzubeziehen. Hierbei werden stets die in der Vergangenheit entstandenen Herstellungskosten des Gehölzes berechnet und es wird der Zeitwert unter Abzug evtl. gegebener Wertminderungen ermittelt.
Ausgangspunkt für die Wertermittlung von Bäumen ist, dass diese nach BGB § 94 wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Werden sie zerstört, beschädigt oder genommen, so wird in die Substanz des Grundstücks eingegriffen, d.h. der Wert des Grundstücks wird gemindert.