Wir beantworten Ihre Fragen

Es geht um Baumsicherheit, um Haftung und um die Kosten für zertifizierte Sachverständige.
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Bin ich verpflichtet meine Bäume regelmäßig prüfen zu lassen?

Ja, als Grundstückseigentümer haben sie dafür zu sorgen, dass ihre Bäume verkehrssicher sind, also keine Gefahren von ihnen ausgehen.

Den Gemeinden und Städten ist dies sehr bewusst, Privatpersonen allerdings oft nicht. Sie wissen zwar, dass sie z.B. im Winter bei Glätte streuen müssen, übersehen aber, dass ausbrechende Äste oder gar ein Baumumsturz erhebliche Sach- und leider auch manchmal Personenschäden verursachen – mit gravierenden Haftungsfolgen.

Haftet ein Gutachter im Schadensfall?

Achten Sie zumindest darauf, dass sie einen sogenannten „zertifizierten Baumkontrolleur“ beauftragen. Am besten ist natürlich sie beauftragen einen speziell für dieses Fachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbv), denn je höher die Qualifikation, desto geringer ist ihre Mithaftung im Schadensfall.

Als Vergleich könnte man vielleicht den Architekten nennen, den Sie mit der Planung und Abwicklung eines Hausbaus beauftragen – in dem Fall nehmen Sie ja auch nicht den Bauunternehmer als „Ersatz“, sondern den Architekten, weil dieser die besten Qualifikationen hat.

Mit einem öffentlich bestellten Sachverständigen entfallen da öffentliche Gebühren bei der Behörde?
Ein entscheidender Vorteil des öbv Sachverständigen ist, dass z.B. in bestimmten Fällen die Antragsgebühren bei der Behörde entfallen und dieser auch im potenziellen Gerichtsprozess zugelassen ist.
Wer trägt die Kosten für die Begutachtung?

Hier ist zu differenzieren zwischen a) Gerichts-Gutachten und b) Privatauftrag

a) Bei gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Frage der Vergütung der Sachverständigen-Gutachten klar geregelt. Hier zahlen i.d.R. beide Parteien nach Angabe des Richters paritätisch oder in unterschiedlichen Anteilen, vorab die (geschätzten) Gutachtenkosten auf ein „neutrales“ Gerichtskonto. Ohne die Hinterlegung des Geldes, darf der Sachverständige gar nicht mit der Begutachtung beginnen.

b) Privat beauftragte Gutachten sind grundsätzlich vom jeweiligen Auftraggeber zu vergüten, auch dann wenn ein Dritter eindeutig einen Schaden an Ihren Gartenbestandteilen verursacht hat. Sie können sich die Kosten natürlich vom Schadens-Verursacher, bzw. dessen Versicherung erstatten lassen. Es besteht ferner die Möglichkeit, dass sich die gegnerische Versicherung sich gleich zur Übernahme der Gutachtenkosten bereit erklärt, damit Sie nicht in Vorleistung gehen müssen; dies geschieht bei eindeutiger Sachlage auch relativ häufig.

Wie hoch sind die Honorare für Gutachter/ öbv Sachverständige?

Auch hier ist zwischen a) gerichtlicher und b) privater Tätigkeit zu unterscheiden.

a) Die Vergütung für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist in Gerichtsverfahren durch das Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetz (JVEG) geregelt, welches derzeit novelliert wird. Aktuell gibt es in der für den Garten- und Landschaftsbau gültigen Honorargruppe zwei Vergütungsstufen von netto 60,- €/Std. und 75,- €/ Std., welche künftig noch durch eine dritte Stufe von 80,- €/ Std. ergänzt wird; alle Stufen zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes von derzeit 19 % und Auslagenvergütung z.B. für Fahrtkosten etc.

b) Obwohl die in a) genannten Honorare nach dem JVEG noch nicht einmal für andere öffentliche Auftraggeber obligatorisch (verpflichtend) ist, so wird es dennoch in den meisten Fällen gerne als Ausgangsbasis herangezogen, weil das JVEG eine gute und geregelte Abrechnungsgrundlage darstellt.

Für alle übrigen privaten Auftraggeber gilt das JVEG ebenfalls nicht zwangsläufig und das Honorar kann frei vereinbart werden. Im Übrigen wird das Vertragsverhältnis häufig nicht auf Stundenbasis geregelt, sondern pauschaliert – z.B. pro Baum oder sogar in einer Summe für ein festgelegtes Projekt.

Für welche Fälle genau kann ich den öbv Sachverständigen konsultieren?
  • Sie möchten ihrer Verkehrssicherungspflicht als Grundstücks-/ Baumeigentümer nachkommen, d.h. wissen, ob ihre Bäume stand- und bruchsicher sind, bzw. ob Pflege- und/ oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
  • Sie benötigen als (Bau-)Firma ein von der Umweltbehörde gefordertes Gutachten im Rahmen von Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen.
  • Haben Fragen zu Baumschutzsatzungen, Fällgenehmigungen, Ersatzpflanzungen
  • Eventuell haben Sie mit Nachbarschaftsstreitigkeiten zu tun, wie z.B. über die Grenze ragende Zweige oder in ihr Grundstück eindringende Wurzeln.
  • Sie sind bereits in einer gerichtlichen oder außergerichtlicher Auseinandersetzung und benötigen höchste fachliche Kompetenz zur Klärung offener Sachfragen.
  • Sollten sie an einer Straße wohnen, kommt es relativ häufig vor, dass es durch Kfz-Unfälle zu diversen Schäden an ihren Gehölzen, Rasenflächen, Wegen oder Zäunen kommt und dann z.B. die Schadenhöhe für die Versicherung taxiert werden muss, damit Sie Ihren Schadensersatzanspruch erhalten.
  • Sie haben sich eine neue Terrasse oder PKW-Einfahrt pflastern lassen und nun sacken die Steine ab oder das Wasser fließt nicht ab oder Fugen/ Steinkanten brechen aus oder es liegen weitere Mängel in Gewerken des Wegebaus vor.
  • Ein neu angelegter, aber leider undichter Teich in ihrem Garten ärgert sie und sie benötigen Hilfe bei der Leck-Ortung mit speziellen technischen Hilfsmitteln.